Nachbesserungsbegleitschäden – auch bei Betriebsunterbrechung usw.?
Wer einen Auftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, muss nachbessern. Diese Tatsache lässt sich nicht versichern. Nachbesserungsbegleitschäden hingegen schon. Was ist mit den weiteren Folgen?
„Wo gehobelt wird, fallen Späne“ oder anders: „Wo gearbeitet wird, passieren Fehler“. Diese alte Weisheit gilt für alle Branchen. Wird ein Auftrag nicht so ausgeführt, wie mit dem Auftraggeber vereinbart, muss eben nachgebessert werden.
Schwierig wird es, wenn die Arbeit anderer dafür zerstört werden muss, um die eigene nachbessern zu können. Gut vorstellbar ist sicherlich der Aufwand, der betrieben werden muss, um an die Leitungen einer verlegten Fußbodenheizung zu kommen. Alles, was vor und nach der Nachbesserung an Kosten verursacht wird, bezeichnet man als Nachbesserungsbegleitschäden. Diese sollten in einer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sein. Wer dies wie handhabt, können Sie unserem Leistungsvergleich entnehmen.
Aber mit den reinen Begleitschäden ist es oftmals nicht getan. Was, wenn der Betrieb des Auftraggebers aufgrund der Nachbesserung stillsteht? Wenn deshalb keine Miete gezahlt wird?
Beispiel:
Eine Installateurfirma reinigt die zu verbauenden Kupferrohre vor dem Einbau nicht. In den Rohren befinden sich aber Fremdkörper, durch die ein Schaden entsteht. Die Rohre müssen komplett ersetzt werden. Da die Räume während der Nachbesserung nicht vermietbar bzw. nutzbar sind, entsteht dem Auftraggeber ein Mietausfall in Höhe von 15.000 Euro, den er bei der Handwerkerfirma einfordert.
Schäden dieser Art sind in den Bedingungen der meisten Betriebshaftpflichtversicherungen ausgeschlossen.
Bei unserem Sonderdeckungskonzept sind Schäden dieser Art bis 300.000 Euro beitragsfrei mitversichert. Höhere Summen sind gegen Beitragszuschlag bzw. besondere Vereinbarung möglich.
Wieder ein Problem weniger!