Der weltweite Onlinehandel boomt – mit einfachen Shoplösung kann jeder seine Produkte international vermarkten. Aber Vorsicht! Indirekte oder direkte Exporte in die USA oder Kanada bergen viele Risiken und können richtig teuer werden.
Indirekte Exporte in die USA / Kanada
Beispiel: Sie haben sich als Hersteller von Premium-Lebensmitteln einen Namen gemacht und beliefern einen deutschen Großhändler mit Ihren Produkten. Der Großhändler verkauft Ihre Produkte dann online weiter, so dass sie sogar in New York landen. Eine Bloggerin testet Ihr Produkt und muss nach der Einnahme wegen gesundheitlicher Probleme einen Arzt aufsuchen. Es wird behauptet, dass Ihre Lebensmittel dafür verantwortlich ist. Zur Aufklärung und Abwehr des Schadens müssen rund 40.000 Euro aufgewendet werden. Hoffentlich haben Sie die passende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen, denn in den Standardbedingungen sind Schäden USA und Kanada nicht versichert.
Direkte Exporte in die USA / Kanada
Beispiel: Sie liefern Lebensmittel als Eigenmarken an Kunden in den USA. Die neuen Sorten kommen gut an und die Verkaufszahlen steigen und steigen. Nach ein paar Monaten meldet sich eine Käuferin. Nach wiederholtem Verzehr Ihrer Produkte klagt die Kundin über allergene Reaktionen. Der Grund könnte eine versehentliche Verunreinigung einer Charge sein.
Sonderfall USA und Kanada
Wenn Sie Produkte oder Arbeiten in die USA oder nach Kanada liefern, wird Ihnen auffallen, dass Schäden in den USA oder Kanada eine Sonderstellung eingeräumt wird und der Versicherungsschutz hierfür nur schwer zu bekommen ist. Entweder werden relativ hohe Selbstbeteiligungen angesetzt oder die Höchstleistung deutlich unter der vereinbarten Deckungssumme eingebremst.
Der Grund liegt aus europäischer Sicht an utopisch hohen Schadenersatzzahlungen, die in diesen Territorien fällig werden können. Die Kalkulation eines deutschen Vertrags ist darauf nicht ausgelegt. Erschwerend kommen die hohen Verteidigungs- und Prozeßkosten dazu.
Aus einschlägigen TV-Serien weiß man, dass auch Strafzahlungen, sog. Punitive or Exemplary Damages, als „Erzieherische Maßnahmen “ gegen „böse“ Unternehmen verhängt werden.
Eine Deckung für Exporte in die USA oder Kanada sollte daher immer zusammen mit einem Spezialisten erarbeitet werden.
„Auslandsschäden in der Produkthaftpflichtversicherung“
Sonderfall: Botschaftsgelände und Kasernen
In aller Regel gelten diese Gelände als Hoheitsgebiet des Staates, der sie in Deutschland betreibt. Folglich gilt auch die entsprechende Regelung für Auslandsschäden, die ein Vertrag vorsieht. Denken Sie in solchen Fällen an das Thema US-Kasernen. Über eine Sondervereinbarung sollte mit dem Versicherer vereinbart werden, dass diese Schäden wie Inlandsschäden behandelt werden.