Welche Bedeutung hat § 439 ABS. 3 BGB und die kaufrechtliche Mängelhaftung für die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung?
Bereits Anfang 2018 trat eine Verschärfung im Kaufrecht in Kraft, über die sich viele vielleicht gar nicht so richtig im Klaren sind. Es geht um die Kosten von Aus- und Einbauten, wenn mangelhafte Produkte verkauft wurden. Ein Risiko, für das bei den meisten Betrieben häufig kein Versicherungsschutz besteht. Grundsätzlich haftet jeder Hersteller für Schäden, die auf Fehler in/bei seinen Produkten zurückzuführen sind. Das regelt das Produkthaftungsgesetz, das deckt eine Produkthaftpflichtversicherung, die in den Betriebshaftpflichttarifen bereits enthalten sein dürfte.
Betroffen sind Hersteller von Endprodukten, Hersteller von Produkten, die Teil von Endprodukten anderer Hersteller werden und auch „Quasihersteller“, die Produkte nicht selbst herstellen, allerdings unter dem eigenen Namen vertreiben (z. B. Lebensmitteldiscounter) sowie Importeure, die Produkte in den Wirtschaftsraum der EU bringen.
Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler sind mögliche Ursachen für Haftungsprobleme, welche nur erweiterte Produkthaftpflicht deckt. Der, dessen Produkte weiterverarbeitet werden, braucht eine erweiterte Produkthaftung, damit auch mögliche finanzielle Ansprüche, die beim weiterverarbeitenden Käufer durch das Produkt entstehen, ebenfalls gedeckt werden.
Auch Händler haftbar
Im § 439 Abs. 3 gab es nun eine Verschärfung für diese Zielgruppe, denn auch Händler können haftbar gemacht werden.
Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen…
Wichtig ist hierbei zu beachten, dass es keine Einschränkung gibt, z. B. auf (private) Verbraucher. Auch beispielsweise Baufirmen können sich darauf beziehen und eine Erstattung vom Zulieferer fordern. Außerdem sind Werklieferverträge betroffen, bei denen Handwerker das Einbaumaterial stellen, z. B. Fliesenleger, der im Großhandel Fliesen erwirbt und sie nach dem Einbau mit seinem Kunden, der Baufirma, abrechnet. Wird nun ein Produktfehler festgestellt (kein Montagemangel des Handwerkers!), können alle anfallenden Austauschkosten (z. B. Demontage) beim Verkäufer, von dem man die mangelhaften Produkte bezog, regressiert werden, auch wenn man selbst Gewerbetreibender ist. Das war zuvor nicht möglich (nur Anspruch auf neue mängelfreie Produkte) und wird daher von vielen (Alt-)Versicherungen nicht gedeckt.
Was Sie nun sicher interessiert, ist, wer solche Schäden in der Betriebshaftpflichtversicherung abdeckt. Inzwischen haben einige Anbieter auf die Gesetzesverschärfung reagiert und in ihren Tarifen nachgebessert – bei Weitem aber noch nicht alle. Grundsätzlich ist die Problematik nur über eine erweiterte Produkthaftpflicht absicherbar. Wir raten dazu, Ihre Versicherung entsprechend zu prüfen, um Ärger zu vermeiden, bevor er entsteht.
In unserem Leistungsvergleich finden Sie diese Deckung unter dem Punkt „Aus- und Einbaukosten (Selbstaustausch & Verbrauchsgüterkauf)“ für jeden enthaltenen Anbieter und Tarif.
Der eleganteste Weg Ihre Versicherung entsprechend krisenfest zu machen, ist die Umdeckung Ihrer Versicherung in unser Versicherungskonzept – natürlich zum gleichen Beitrag wie bisher. In den meisten Fällen werden damit noch weitere Leistungsverbesserungen einhergehen.
Vermeiden Sie schlummernde Risiken in alten Versicherungsverträgen!
Angebotsanfrage zur (ggf. Erweiterten) Produkthaftpflichtversicherung