Obliegenheitsverletzungen können im Schadenfall zur Leistungskürzung oder gar Leistungsverweigerung führen. Das gilt natürlich auch für alle Haftpflichtversicherungen!
Unter Obliegenheiten versteht man besondere Pflichten, die der Versicherungsnehmer erfüllen muss, damit Versicherungsschutz besteht. Dazu zählt beispielsweise die wahrheitsgetreue Auskunft über den Hergang eines Schadenfalls. Kommen Sie diesen Pflichten nicht oder nicht im vereinbarten Umfang nach, kann das Versicherungsunternehmen die Leistung kürzen oder gar verweigern. Um die Folgen dieser Obliegenheitsverletzungen zu minimieren, haben wir mit einigen Versicherern vereinbart, Obliegenheitsverletzungen zu sanktionieren.
Wenn wir uns nicht verzählt haben, haben wir derzeit 19 Versicherern eine Sondervereinbarung, bei denen es kundenfreundliche Lösungen gibt. Bei den allermeisten davon muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. Das könnte z. B. ein geplatzter Lastschrifteinzugsversuch sein, der an mangelnder Deckung auf dem Kundenkonto scheiterte. Wird die Überweisung unmittelbar nach Feststellung nachgeholt, gibt es keine Probleme.
Noch besser ist das Thema in unseren Konzepten zur Produkthaftpflichtversicherung gelöst. Bei diesen wird die Obliegenheitsverletzung nur bei Vorsatz angewandt. Das schafft zusätzliche Sicherheit.
In unserem Leistungsvergleich zur PHV werden Obliegenheitsverletzungen als Leistungspunkt behandelt und Sie können sich einen Überblick zu den unterschiedlichen Regelungen verschaffen.