Die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist in jeder Haftpflichtversicherung mitversichert.
Doch was ist, wenn ein Auftraggeber seine „Entschädigung“ einfach vom Rechnungsbetrag abzieht?
Sie erfüllen den Auftrag Ihres Kunden und danach wird ihnen vorgeworfen, einen Schaden verursacht zu haben. Die Betriebshaftpflichtversicherung prüft den Fall durch Sachverständige und stellt fest, dass Sie den Schaden nicht verursacht haben können. Der Versicherer lehnt den Schaden folglich ab.
Sie erstellen für die erbrachten Dienste oder die Warenlieferung eine Rechnung – und ihr Kunde zieht ganz pfiffig einfach die Summe, die er als Entschädigung für den Schaden als angemessen ansieht, vom Rechnungsbetrag ab. Die Überweisung fällt entsprechend niedriger aus. Ups!
Was können Sie nun tun? In den meisten Fällen wird nicht viel anderes übrigbleiben, als die offene Forderung auf eigene Kosten und Risiko einzuklagen. Viele Betroffene werden diesen Gang scheuen.
Einige Betriebshaftpflichtversicherer bieten Deckung für eine aktive Verfolgung der eigenen Ansprüche und übernehmen die Kosten in definiertem Umfang. Bei anderen Versicherern – und das sind nicht wenige – ist allerdings oft nur die Werklohnklage mitversichert, was nur für Handwerksbetriebe nützlich ist.
In unseren Deckungskonzepten besteht Versicherungsschutz für die aktive Werklohnklage UND die aktive Kaufpreisklage.
Nur eines von vielen Highlights, die sich unsere erfahrenen Spezialisten immer wieder ausdenken 🙂