Auslandsschäden in der Produkthaftpflichtversicherung

In unserer Zeit sind Grenzen (unter normalen Umständen) kaum noch mehr als Linien auf der Landkarte. Wie sieht es aus, wenn es im Ausland zum Betriebs- oder Produkthaftpflichtschaden kommt?

Zum Auslandsschaden kommt es schneller als gedacht. Werfen wir also einen Blick darauf, was Auslandsschäden sein können und worauf man beim Versicherungsschutz achten sollte:

Geschäfts- und Dienstreisen, Ausstellungen, Messen, Vorführungen:
Beispiel: Um in Rom zum Termin zu kommen, benutzen Sie die U-Bahn. Im Gedränge schubsen Sie  unachtsam einen Passanten. Dieser fällt auf die Gleise und bricht sich ein Bein. Das Schmerzensgeld sowie Arztkosten werden von Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung übernommen, WENN diese über die entsprechende Klausel auch im Ausland Versicherungsschutz bietet.

Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten
Beispiel: Während der Montage einer Solaranlage bei einem Kunden in Österreich löst sich ein Dachziegel. Der Ziegel fällt auf ein geparktes Auto. WENN Sie diesen Baustein eingeschlossen haben, besteht für Sie Deckung für den angerichteten Sachschaden.

Indirekte Exporte
Beispiel: Sie haben sich als Hersteller von Schuhen einen Namen gemacht und beliefern einen deutschen Großhändler mit Ihren Produkten. Der Großhändler verkauft die Schuhe dann an weitere Einzelhändler in Großbritannien. Leider bemerkte Ihr Qualitätsmanager bei der Produktion nicht, dass die Schuhe einen Mangel aufweisen. Die verwendeten Sohlennägel ragen über die Sohle hinaus. Ein Endverbraucher bemerkt diesen Zustand nach dem Kauf nicht sofort. Zum Einlaufen zieht der Kunde die Schuhe zu Hause an und stellt nach geraumer Zeit fest, dass sein Parkett zerkratzt ist. Dieser Schaden ist auf die fehlerhaften Schuhe zurückzuführen. Sie müssen nun für den Sachschaden im Ausland aufkommen – hoffentlich sind Sie passend versichert.

Direkte Exporte
Beispiel: Sie liefern Ihre T-Shirts als Eigenmarken an einen Verkaufsladen in der Tschechei. Der Posten Kleidung wird gleich im Laden ausgestellt und nach kurzer Zeit verkauft sich schon das erste T-Shirt. Nach ein paar Tagen kommt ein Käufer jedoch wieder in die Boutique zurück. Durch das Tragen des Shirts hat er heftige Hautreizungen erlitten. Der Grund sind Schadstoffe, mit dem das verwendete Garn belastet ist.

FAZIT 1
Es geht also nicht zwingend um das „echte Arbeiten“ im Ausland, wobei das gerade in Grenzgebieten natürlich auch nicht selten vorkommt. Die allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) sehen einen Ausschluss von Schäden im Ausland vor. ALSO ACHTUNG: Ist in der Produkthaftpflichtversicherung mindestens eine europaweite Deckung besser noch weltweite Deckung enthalten??

Auslandsschäden in der Produkthaftpflichtversicherung

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Sonderfall USA und Kanada

Wenn Sie Produkte oder Arbeiten in die USA oder nach Kanada liefern, wird Ihnen auffallen, dass Schäden in den USA oder Kanada eine Sonderstellung eingeräumt wird und der Versicherungsschutz hierfür schwerer zu bekommen ist. Entweder werden relativ hohe Selbstbeteiligungen angesetzt oder die Höchstleistung deutlich unter der vereinbarten Deckungssumme eingebremst. Der Grund liegt aus europäischer Sicht an utopisch hohen Schadenersatzzahlungen, die in diesen Territorien fällig werden können. Die Kalkulation eines deutschen Vertrags ist darauf nicht ausgelegt. Eine Deckung für Exporte in die USA oder Kanada sollte zusammen mit einem Spezialisten erarbeitet werden.

Botschaftsgelände und Kasernen

In aller Regel gelten diese Gelände als Hoheitsgebiet des Staates, der sie in Deutschland betreibt. Folglich gilt auch die entsprechende Regelung für Auslandsschäden, die ein Vertrag vorsieht. Denken Sie in solchen Fällen an das Thema US-Kasernen. Über eine Sondervereinbarung sollte mit dem Versicherer vereinbart werden, dass diese Schäden wie Inlandsschäden behandelt werden.

Ausländische Tochterunternehmen

Hat eine deutsche Firma Tochterunternehmen im Ausland, kann es so natürlich zu Schäden im Ausland kommen, was mit den bisher geschilderten Auslandsschäden aber natürlich nichts zu tun hat. Für die Betroffenen im Land des Tochterunternehmens ist es ja Inland. Um den lokalen Anforderungen (rechtliches, Pflichtversicherungen) an Versicherungsschutz gerecht zu werden, empfiehlt es sich, die Unternehmen mit lokalen Policen zu versorgen. Um einen einheitlichen Standard im Konzern zu sichern, sollte die BHV der Mutterfirma über eine Master Cover Deckung verfügen. Diese schwebt als eine Art Notfallschutz über den Lokalpolicen der Töchter. Genügt der dortige Schutz für einen Schaden nicht, springt die Master Cover Deckung ein.

In diesem Zusammenhang stößt man schnell auf die Kürzel DIC und DIL. DIC bedeutet Difference in Conditions, womit eine Konditionsdifferenzdeckung gemeint ist. DIL steht für Difference in Limits und stellt die Summendifferenzdeckung dar. Beides sollte geboten sein. Im Zuge der Dienstleistungsfreiheit in Europa ist die beschriebene Vorgehensweise meistens problemlos darstellbar.

Ein Problem gibt es allerdings, wenn sich ein Tochterunternehmen in einem Land befindet, in dem nur einheimische Versicherer aktiv sein dürfen (non-admitted markets wie z. B. Schweiz, China, Brasilien). Dort darf die Master Cover Deckung natürlich nicht leisten. Im Fall der Fälle muss das ausländische Tochterunternehmen dann selbst in die Tasche greifen. Das ist nicht unbedingt ein Problem, denn es gibt auch die Financial Interest Cover. Über diese kann sich der Mutterbetrieb absichern, damit der Wert der Tochterfirmen erhalten bleibt. Diese Deckung übernimmt also indirekt die Schadenzahlung als Vermögensschaden, den der Mutterbetrieb so erleidet.

Die Qual der Wahl? FAZIT 2

Versicherungen sind Rechtsprodukte und machen unseres Erachtens die Einschaltung eines Spezialisten unbedingt erforderlich. Zusammen mit Ihnen erarbeiten wir einen passgenauen Versicherungsschutz. Warum also selber „klicken“ und „checken“ – unsere Beratung lohnt sich!