Eine Rechtsschutzversicherung kann auch im Strafrecht den Rücken stärken, wenn man richtig versichert ist. Weshalb kann es beim Vorwurf einer Straftat dennoch zur Leistungsverweigerung kommen?
Mit dem Vorwurf einer Straftat sieht man sich schneller konfrontiert, als einem lieb ist. Es genügt eine Ungeschicklichkeit, mit der man einen Dritten schädigt. Diesem ist in erster Linie an der Erstattung des erlittenen Schadens gelegen – dennoch ruft er die Polizei. Die Aufgabe der Polizei ist es jedoch nicht, zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen, sondern die Polizei muss strafrechtlich zu ermitteln. Um alles Weitere besser einordnen zu können, ist es vorteilhaft, zumindest über ein gewisses Basiswissen im Strafrecht zu verfügen. Wir möchten daher mit einem vereinfachten Überblick beginnen, damit alle Leser auf demselben Stand sind.
Straftaten gibt es viele, im Wesentlichen in diesen drei Kategorien:
Vergehen = Minderschwere Straftaten (laut StGB), für die als Mindeststrafe eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr vorgesehen ist. Diebstahl (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ist hier ein gutes Beispiel. Es kommt auf die Schwere der Tat an.
Verbrechen = Schwerere Straftaten, für die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen sind. Ein Beispiel wäre Raub, bei dem der Straftäter mit Waffengewalt droht.
„Vorsatzdelikt“ = Darunter fallen Straftaten, die nur vorsätzlich begangen werden. Es ist eine nicht angestrebte Auswirkung des eigenen Handelns, was ebenfalls bestraft werden muss, nur eben in anderem Umfang. Beispiel: Im Nachbarschaftsstreit kommt es zu körperlichen Übergriffen, bei dem Nachbar A fällt und sich das Genick bricht (= mindestens Körperverletzung); stirbt dieser dabei, wird man Nachbar B wegen Totschlags anklagen. Mord setzt die Absicht voraus bzw. müssen bestimmte Mordmerkmale erfüllt sein.
Was hat das mit Rechtsschutz zu tun?
Vorsatzdelikte und Verbrechen sind in einer Rechtsschutzversicherung (z. B. § 26 oder § 28 ARB) nicht versichert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich wirklich um ein Vorsatzdelikt oder ein Verbrechen handelt. Es genügt der Vorwurf, damit der Ausschluss greift. Wofür letztlich die Strafe verhängt wird, zeigt sich mitunter erst am Ende des Gerichtsverfahrens. Besser also, am Anfang die Weichen zu stellen und zu klären, was versichert ist und was nicht.
Wofür Straf-Rechtsschutz?
Weil man gute Verteidigung braucht! Mit Beispielen ist es einfacher:
Sie importieren und vertreiben ein medizinisches Gerät. Bei den ersten Verwendungen erhalten Anwender minimale Stromsstöße durch einen fehlerhaften Akku. Ein Anwender erschreckt sich hierdurch und stürzt sehr unglücklich. Die Polizei wird automatisch auch gegen Sie als Importeur und daher Quasi-Hersteller wegen fahrlässiger Körperverletzung ermitteln.
Solche Fälle zeigen die Brisanz des Themas. Hier braucht es routinierte Strafverteidiger! Rechtsschutzversicherer und unter Umständen auch die Betriebshaftpflichtversicherung können Empfehlungen aussprechen – und die Kosten übernehmen, wenn Sie an entsprechende Deckung gedacht haben!
Schutz ist möglich!
Die strafrechtliche Deckung einer Rechtsschutzversicherung kann erweitert werden, z. B. einen Spezial-Straf-Rechtsschutz auf Vorsatzdelikte erweitern. Unsere „Rundum-Konzepte“ verfügen über diese Deckung (und mehr). Ein Problem bleiben in diesem Zusammenhang „Verbrechen“, denn diese sind bei den allermeisten Anbietern und auch bei dieser wertvollen Zusatzdeckung weiterhin ausgeschlossen.
Eine rühmliche Ausnahme macht unser Top-Konzept, das keinen solchen Ausschluss vorsieht. Bitte beachten Sie in jedem Fall, dass es auch hier Leistungsbeschränkungen gibt, weil nicht alle Verbrechen versichert sein können!
Mit Einschränkung auf minderschwere Fälle, Vorwürfe von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und schwere Körperverletzung bzw. Körperverletzung mit Todesfolge im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht hier Deckung. Das wird im „normalen Leben“ bereits enorm viele Fälle abdecken. In unserem Leistungsvergleich finden Sie auch Lösungen im erweiterten Straf-Rechtsschutz, die auch Verbrechen berücksichtigen.
Wer braucht das?
Wenn das nur vorher bekannt wäre! Am besten jeder. Mindestens aber jeder, der Produkte oder Dienstleistungen für Menschen vertreibt oder herstellt: Medizinprodukte, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Haushaltwaren, Elektrokleingeräte, Fahrzeuge, E-Scooter, E-Roller usw..