Asbest, der unsichtbare Tod, und die Betriebshaftpflichtversicherung (BHV)
Seit 1993 ist die Verwendung von Asbest gesetzlich verboten. Dennoch umgibt uns dieser Gefahrstoff noch immer im Alltag. Ein Thema für die Betriebshaftpflichtversicherung…
Asbest hat viele Eigenschaften, die man an Baustoffen schätzt: hohe Festigkeit, Hitzebeständigkeit, hervorragende Dämmwirkung. Kein Wunder also, dass man diesen Stoff bereits Mitte des 19. Jahrhunderts zunehmend am Bau einsetzte. Und so setzte sich das auch bis ins späte 20. Jahrhundert fort. Die gewellten Faserzementplatten, mit denen manche Dächer noch heute eingedeckt sind, stellen sicher die sichtbarste Einsatzform dar. Aber Asbest findet man auch z. B. in Fensterbänken, Ummantelungen von Rohren und Elektroinstallationen, Nachtspeicheröfen, Bodenplatten, Heizkessel, Fliesenkleber… Alte Bausubstanz? Dann kann auch Asbest drin sein.
Traumhafter Baustoff, albtraumhafte Gesundheitsgefährdung
Asbest hat aber auch eine ganz unschöne Eigenschaft: Die Fasern verursachen Lungenkrebs. Das weiß man auch schon ziemlich lang. Bereits seit den 1940ern weiß man, dass eine Asbestbelastung zu Lungenkrebs führen kann. Ein Verbot für den Einsatz wurde in Deutschland dennoch erst 1993 ausgesprochen. Ein Rückbau bereits eingebrachten Materials war nie gesetzlich gefordert. Deshalb kann es bei Arbeiten vor allem an älteren Bestandsimmobilien zu Kontakt mit dem Stoff kommen und Fasern durch Staub auch weitflächig verteilt werden. Das ist ein Problem, das viele Bauhandwerker betreffen kann.
Erkennen und fachgerecht damit umgehen
Da die Folgen für die menschliche Gesundheit verheerend sein können, dürfen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nur von Fachkräften vorgenommen werden, welche die strengen Sicherheitsvorschriften auch einhalten und dafür spezielle Sachkunde im Umfang mit Gefahrstoffen erbringen können (TRSG 519). Dies soll u. a. sicherstellen, dass Schutzkleidung getragen, staubfrei gearbeitet und sicher abtransportiert und entsorgt wird.
Betriebshaftpflichtversicherung? Ausschluss in den AHB!
Seit Längerem sind Asbestschäden in den Allgemeine Haftpflicht Bedingungen (AHB) ausgeschlossen. In unserem Leistungsvergleich zur BHV für das Baugewerbe können Sie sehen, welche Versicherer diese Gefahr doch mit absichern und in welcher Höhe. Sofern eine Deckung geboten wird, fällt diese summenmäßig deutlich geringer aus als die generell gewählte Deckungssumme des Vertrags. Beachten Sie hier bitte auch die spezielle Selbstbeteiligung, die ggf. anfallen kann.
Aufgrund der immer noch starken Verbreitung in Gebäuden aller Art sollten Bauhandwerker dieses Thema beachten – egal, ob Installateur, Fliesenleger oder Dachdecker.
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Hier möchten wir Ihnen ein Beispiel aus der Praxis präsentieren, das wir online fanden:
Im Zuge des Auftrags, in einem Altbau Rohrleitungen zu tauschen, flexte ein Mitarbeiter der Installateurfima Rohre auseinander. Er erkannte die asbesthaltige Ummantelung offenbar nicht. So wurde Asbeststaub im gesamten Baustellenbereich verteilt. Die Kosten für die Beseitigung beliefen sich auf rund 20.000 Euro.
Ein interessantes Thema, das wieder einmal zeigt, dass Versicherung nicht gleich Versicherung ist und wie wichtig die Begleitung durch einen Spezialisten ist, um solche Unterschiede in den Bedingungen bzw. Versicherungsleistungen aufzudecken.
Beachten Sie bitte auch unser kommendes Video zu diesem Thema auf unserem Youtube-Kanal.