Klarstellungen und Erläuterungen zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Produkthaftpflicht-Modell) Musterbedingungen des GDV

Klarstellungen und Erläuterungen zu den „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Produkthaftpflicht-Modell) Musterbedingungen des GDV“

Zur Verdeutlichung des Mehrwertes unserer Tätigkeit, starten wir heute mit einer neuen Beitragsreihe.

In einer Synopse, also einer Gegenüberstellung, werden in der linken Spalte die Musterversicherungsungsbedingungen zitiert. In der rechten Spalte daneben finden sich Klarstellungen und Erläuterungen für die praktische Bedeutung der Produkthaftpflichtversicherung.

Versicherungsverträge sind individuelle Vereinbarungen zur Absicherung eines großen und existenziellen Risikos.

Ist dann nicht schlauer einen Spezialisten einzuschalten?

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Versicherungsbedingungen Klarstellungen und Erläuterungen

1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko

Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und sich daraus ergebende Vermögensschäden … soweit diese durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden.

Eine Produkthaftpflichtversicherung benötigt jeder, der als Hersteller oder Händler Produkte verkauft.

Eine Produkthaftpflichtversicherung benötigt außerdem jeder, der gewerblich arbeitet, repariert, montiert usw..

Das Versicherungsmodell zielt im Kern auf Industrie- und Handelsbetriebe. Die Betriebsgröße und die Rechtsform spielen keine Rolle.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht und nicht die vertragliche Haftpflicht.

Durch die Herstellung und den Vertrieb von Produkten entstehen überwiegend Personenschäden und Sachschäden.

Gedeckt sind damit die Schäden durch den Betrieb und alle Schäden durch die in Umlauf gebrachten Produkte.

Wer einen Schaden verursacht, muss dafür haften – so will es das Gesetz.

Die gesetzliche Haftpflicht für Schäden ergibt sich im Wesentlichen aus § 280 BGB für den Schadenersatz aus Pflichtverletzungen und § 823 BGB aus unerlaubter Handlung sowie aus § 1 Produkthaftungsgesetz mit der Gefährdungshaftung des Herstellers und Quasi-Herstellers für Personenschäden durch seine Produkte.

Die Abdeckung von vertraglichen Haftungsrisiken wird in Ziffer 3 erläutert.

„Im Umfang“ bedeutet, es wird immer Fallkonstellationen geben, die nicht vom Umfang gedeckt sind. Außerdem ist der Versicherungsschutz der Höhe nach auf die Versicherungssumme begrenzt. Für manche Schäden gibt es auch sogenannte Sublimits. Für solche Schäden ist die Versicherungssumme auf eine kleinere Summe begrenzt.

Deshalb empfehlen wir so viel Versicherungssumme einzukaufen, wie man sich leisten kann. Eine zu geringe Versicherungssumme ist nur gut für die Versicherung!

Schäden nach Ziffer 4 können im Umfang dieser Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen gesondert versichert werden. Die Versicherungsdeckung für das Erweiterte Produkthaftpflichtrisiko kann und muss separat betrachtet werden.

Sie dazu Ziffer 4 demnächst auf dieser Webseite https://www.fmp-fuchs.de

Versichertes Risiko und mitversicherte Personen

2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang.

Wichtig für den Versicherungsschutz ist die Betriebsbeschreibung.

Die Betriebsbeschreibung sollte alle betrieblichen Risiken beschreiben. Welche Tätigkeiten werden ausgeübt?

Die Beschreibung sollte nicht zu eng, aber auch nicht zu weit erfolgen.

Beispiele: Wer seinen Betrieb mit „Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln“ beschreibt, hat keine Deckung für Schäden durch den Verkauf von Kosmetik oder für den Betrieb einer Diätberatungshotline.

Die Betriebsbeschreibung ist deswegen so wichtig, weil ERST im Schadenfall geprüft wird, wie der Schaden und die versicherte Tätigkeit zusammenpassen.

Stellt sich nun heraus, dass man sich falsch versichert hat, so besteht KEINE DECKUNG und man bleibt auf dem Schaden sitzen!

Als Versicherungsmakler verhandeln wir für unsere Kunden „Sonderlocken“, damit solche Fehler und Versäumnisse nicht in der Katastrophe enden.

Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer).

Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige

Wer externe Dienstleister beschäftigt, hat in der Praxis hierfür automatisch Versicherungsschutz.

Beispiel: Als Hersteller von Medizinprodukten vertreiben Sie Ihre Geräte mit Hilfe eines externen Dienstleisters.

Während einer Messe kommt es auf Ihrem Messestand zu einem Schaden durch einen Mitarbeiter des Dienstleisters. Eine Messewand fällt einem Ihrer Kunden auf den Kopf.

Der Geschädigte wird vollumfänglich von Ihrer Versicherung entschädigt, da sie für die Fehler Ihres Erfüllungsgehilfen voll haften.

ABER ACHTUNG: Das Subunternehmen ist nicht versichert. Ihre Versicherung wird den Schaden begleichen und dann den Subunternehmer in Regress nehmen.

Sehr „doof“ wird das einen selbst dann, wenn ein Schaden entsteht, den die Versicherung nicht übernimmt und man selbst den Regress nehmen möchte – hoffentlich hat der Subunternehmer die passende Versicherung.

2.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht

2.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

2.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

Der Versicherungsschutz gilt immer auch für alle Arbeitnehmer und Angestellten des versicherten Betriebes.

Die Mitversicherung der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht ist extrem wichtig! Mitversichert sollten z. B. auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gem. Arbeitssicherheitsgesetz), Umweltschutzbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung und dergleichen sein. Nicht zu vergessen sind Sicherheitsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte und z. B. auch andere besondere Beauftragte wie die „verantwortliche Person“ im Sinne der Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745

Damit kapitale Fehler durch Mitarbeitende nicht zum Nachteil des versicherten Betriebes gehen, muss man zusätzliche einen speziellen Blick auf die Repräsentantenklausel werfen – wessen Obliegenheitsverletzungen führen ganz oder teilweise zum Verlust des Versicherungsschutzes?

Für Betriebe mit verbundenen Tochter- oder Schwestergesellschaften lohnt sich darüber hinaus der Blick auf die Regelungen für „mitversicherte Unternehmen“.
Als Versicherungsmakler verhandeln wir „Sonderlocken“ für Ihren individuellen Bedarf.

Wedel, 03.04.2022 Dipl.-Kfm. Christian J. Fuchs ist der „Versicherungs-Fuchs“