Wir nennen die D&O-Versicherung auch Geschäftsführerhaftpflichtversicherung – denn wer entscheidet, der haftet persönlich!
Tag für Tag müssen Führungskräfte weitreichende Entscheidungen
treffen. Werden jedoch Fehlentscheidungen getroffen, kann der
Schaden fürs Unternehmen enorm sein.
Dann haftet der Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer) solidarisch, persönlich unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen.
Auch Vereinsvorstände oder Entscheider in Stiftungen können persönlich für Ihre Fehler in Haftung genommen werden.
Schadenbeispiele aus der Praxis
Ein Geschäftsführer erwirbt eine für das Unternehmen eine leider ungeeignete EDV-Anlage. Durch seine unzureichenden Erkundigungen über die Anlage fallen erhebliche Nachbesserungen an.
Der Geschäftsführer soll bei Abschluss eines risikoreichen Vertrages gegenüber dem Vertragspartner nicht zum Ausdruck gebracht haben, dass er nicht für sich, sondern für die von ihm vertretene GmbH tätig wird; der Vertragspartner verlangt von ihm Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss.
Ohne vorherige Einschaltung einer fachlich versierten Beratungsgesellschaft entscheidet der Geschäftsführer über die Einführung einer neuen Produktvariante.
Ein Geschäftsführer einer wird von den Gesellschaftern und Gläubigern wegen Schäden in Anspruch genommen,
die durch die Verschmelzung mit einer anderen, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen, GmbH entstanden
sind.
Aufgrund einer Fehlentscheidung eines Gesellschaftergeschäftsführers entsteht einer GmbH ein so großer Schaden, dass Insolvenz beantragt werden muss. Der Insolvenzverwalter fordert für die Firma nun Schadenersatz beim GGF.
Solidarische, persönliche und volle Haftung mit dem Privatvermögen!
Die D&O-Versicherung dient der Absicherung des persönlichen Haftungsrisikos für Fehler und Versäumnisse.
Geschützt wird das private Vermögen der versicherten Personen, das sonst zur Regulierung von Haftpflichtansprüchen herangezogen werden müsste.
Solidarisch bedeutet zudem, dass jeder Geschäftsführer für die Fehler von anderen Geschäftsführern gerade stehen muss. Der Geschädigte kann sich aussuchen, von wem er seinen Schaden ersetzt haben möchte.
Für wen ist die Versicherung?
Mitglieder der geschäftsführenden Organe, wie z.B. UG-Geschäftsführer, GmbH-Geschäftsführer, Vorstand, Generalbevollmächtigte sowie Entscheider in Stiftungen, Vorstände von Vereinen oder anderen gemeinnützigen Institutionen.
Versichert werden müssen auch Kontrollorgane, wie z.B. Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder Kuratorium
Vom Versicherungsschutz umfasst sein sollten auch Prokuristen und leitende Angestellte. Auch hier ist der Schutz einer D&O-Versicherung dringend angeraten!
Zielgruppe
Zielgruppe der D&O-Versicherung sind Geschäftsführer, Vorstände, Unternehmensleiter, leitende Angestellte und Aufsichtsorgane von juristischen Personen. Relevant sind hierbei Gesellschaften und Organisationen aus allen Branchen und allen Größen.
- Kapitalgesellschaften – UG, GmbH, AG etc.
- Vereine/Verbände, Stiftungen, gGmbH etc.
- „Non-Profit-Unternehmen“
- Öffentlich-Rechtliche Körperschaften – Innungen/Kammern, KHW, Zweckverbände etc.
Was versichert die D&O-Versicherung?
Die D&O-Versicherung gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie als Geschäftsführer oder Vorstand für einen Vermögensschaden ersatzpflichtig gemacht werden, weil Sie eine Pflichtverletzungen begangen haben sollen.
Versichert ist sowohl die Haftung im Innen- wie auch im Außenverhältnis.
In 65% aller Fälle werden Schadenersatzansprüche vom eigenen Unternehmen, also den Gesellschaftern, geltend gemacht. „Beliebt“ ist auch die Verrechnung von behaupteten Ansprüchen mit dem Geschäftsführergehalt.
In 35% werden Pflichtverletzungen beispielsweise von Geschäftspartnern oder Behörden geltend gemacht, die nicht nur die Firma sondern auch den Geschäftsführer mit ihren Ansprüchen angehen.
Beachten Sie bitte auch, dass Eigentum an der Firma nicht vor der persönlichen Haftung schützt, weshalb
auch Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. von einem Insolvenzverwalter direkt in Haftung genommen werden können.
Deckungsinhalte
Versicherungsnehmer ist i.d.R. die Gesellschaft bzw. die Firma. Die Rechte aus der D&O-Versicherung und der Versicherungsschutz stehen aber nur den Mitgliedern der Unternehmensleitung und der Aufsichtsorgane, d.h. den versicherten Personen zu.
Versichert sind finanzielle Haftpflichtansprüche der eigenen Gesellschaft (Innen-Haftung) und Ansprüche Dritter, z.B. Banken, Lieferanten, Behörden, Insolvenzverwalter etc. (Außen-Haftung).
Neben privatrechtlichen sind auch öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche (z.B. wegen Steuern und Sozialabgaben) versichert.
Weltweite Deckung ist möglich, aber nicht der Standard; dies gilt auch für ein evtl. „USA-Risiko“.
Grundsätzlich gilt unbegrenzte Rückwärtsdeckung für – nicht bekannte – Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn und automatische Nachhaftung für die Nachmeldung von Schäden nach Vertragsablauf (bis zu 5 Jahren).
Unter Umständen ist auch eine maßgeschneiderte Deckung mit Sonderklauseln erforderlich.
Regulierungs- und Rechtsschutzfunktion
Da es sich um eine Haftpflicht-Versicherung handelt, ist zusätzlich zur Regulierung von Schäden auch die Rechtsschutzfunktion versichert. Der Versicherungsschutz beginnt, wenn gegen eine versicherte Person der Vorwurf einer Pflichtverletzung erhoben und ein Haftpflichtanspruch wegen eines Vermögensschadens geltend gemacht wird.
Schutz des Privatvermögens
Nicht alle juristischen Personen sind versicherbar. Als Vorbedingung für eine Versicherbarkeit sollten juristische Personen vor allem aufgrund einer soliden wirtschaftlichen Gesamtverfassung die Gewähr für längerfristiges, ertragreiches Bestehen bieten und darüber hinaus die folgenden Bedingungen erfüllen:
Rechtsform des VN ist die einer juristischen Person, d.h. eines Vereins, einer Stiftung, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaft, einer AG, einer GmbH oder UG.
Für Startups müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein – eine Absicherung ist aber möglich und ratsam.
Warum eine D&O-Versicherung?
Wenn es um Geld geht, hört jede Freundschaft auf – ablesbar ist das an der seit Jahren wachsenden Tendenz zur Verschärfung der persönlichen Haftung in Gesetzgebung und Rechtsprechung
- Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich von 1998 (KonTraG) und die neue Insolvenz-Ordnung von 1999 (InsO)
- Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verletzung der Konkurs- Beantragungspflicht auf Ausgleich des vollen Schadens des “Neugläubigers“, BGH-Urteil vom 06.06.1994 (BGH NJW 1994, 2220 ff.)
- Verpflichtung des Aufsichtsrats zur Prüfung und Geltendmachung von evtl. Haftpflichtansprüchen gegen Vorstandsmitglieder, BGH-Urteil vom 21.04.1997 (BGH, NJW 1997, 1926 ff. – ARAG-Fall)
- Haftung des Vorsitzenden für steuerliche Verbindlichkeiten des Vereins – auch bei ehrenamtlicher Tätigkeit -, BFH-Urteil vom 23.06.1998 (BFH, DStR 1998, 1423 ff.)
- Wegfall der kurzen Verjährungsfrist von fünf Jahren (§§ 43 GmbHG, 93 AktG) und Verlängerung auf 30 Jahre für Gesellschafter-Geschäftsführer, BGH-Urteil vom 14.09.1998 (BGH, DStR 1999, 249 ff.) Durch das Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 ist die sog. “Regelfrist“ hinsichtlich der Verjährung gesetzlich von 30 auf zehn Jahre verkürzt worden. Daher ist nunmehr von einer zehnjährigen Verjährungsfrist für Gesellschafter-Geschäftsführer auszugehen.)
- Nichtbeantragung von Kurzarbeit als Pflichtverletzung, § 43 GmbHG – Bestätigung der ständigen BGH-Rechtsprechung zur Beweislast-Umkehr zu Lasten des GmbH-Geschäftsführers analog AG-Vorstand, BGH-Urteil vom 04.11.2002 (BGH DStR 2003, 124 ff.)
Welche Versicherungen sind zusätzlich zu empfehlen?
- Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung
- Straf-Rechtsschutz-Versicherung
- Manager-Rechtsschutzversicherung