Produkthaftpflichtversicherung für Hersteller, Händler und Importeure mit konventionellem, verschärftem oder erweitertem Produkthaftungsrisiko

Die Produkthaftpflichtversicherung mit konventionellem, verschärftem oder erweitertem Produkthaftungsrisiko deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden von Dritten ab, die Ihr Unternehmen in Anspruch nehmen.

Sie bietet Schutz für den gesamten Betriebs-, Produktions-, Montage- und Lieferbereich einschließlich aller betriebs- und branchenüblichen Risiken.

Zielgruppe sind produzierende Unternehmen (Hersteller), Handelsbetriebe mit Eigenmarken (Quasi-Hersteller) und Importeure, die eine Produkthaftpflichtdeckung benötigen.

Die erweiterte Produkthaftungsdeckung benötigen besonders Hersteller und Händler von Produkten, die von Dritten gewerblich verarbeitet, verbunden, vermischt, weiterverarbeitet, weiterbearbeitet oder eingebaut werden, oder Hersteller, Händler und technische Dienstleister für Maschinen, mit denen Produkte hergestellt werden.

Wieso brauchen Händler und onlineshops eine erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung?

Sie sind „nur“ Händler? Sie betreiben „nur“ einen onlineshop?

Sie brauchen also keine erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung?

Irrtum!!!

Die volle Haftung für Schäden durch mangelhafte Zulieferungsprodukte trifft auch alle Händler und alle onlineshops, dropshipping stores usw.. Sie importieren Produkte aus dem Nicht-EU-Ausland, z. B. aus China oder aus USA, und werden damit automatisch zum Quasi-Hersteller! Damit unterliegen Sie der vollen Haftung als wären Sie der eigentliche Hersteller im Sinne vieler Haftungsgrundlagen und gesetzlicher Pflichten.

Werden Ihre Produkte von Ihren Abnehmern verbunden, vermischt, weiterverarbeitet, weiterbearbeitet oder eingebaut, so trifft Sie eine besondere Schadensersatzpflicht für Produktvermögensschäden.

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Weiterführende Informationen:

Ergänzende Informationen:

Die erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung

Warum brauchen Onlinehändler eine Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung?

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Was ist eigentlich Produkthaftung und wer haftet für Schäden durch Produkte?

Unter Produkthaftung versteht man die Haftung für Schäden Dritter aus fehlerhafter Herstellung, Vertrieb und Anwendung eines Produktes oder eines Werkes.

Dabei muss man Folgendes unterscheiden:

Beim Mangel am Produkt selbst, dem sog. Äquivalenzinteresse, handelt es sich um nicht versicherte Gewährleistungsansprüche.

Beim Schaden durch ein Produkt, dem sog. Integritätsinteresse, handelt es sich um Schadensersatzansprüche.

Die Haftung für Schäden durch mangelhafte Produkte trifft im wesentlichen den „Hersteller“ oder Produzenten, aber auch den Händler.

Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Formen der Haftung:
vertragliche Haftung (§ 280 BGB)
deliktische Haftung (§ 823 BGB)
Gefährdungshaftung (§ 1 ProdHaftG)

Vertragliche Haftung

Die Erfüllung von Verträgen ist gemäß § 4 I 6 Abs. 3 AHB nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung. Folgeschäden aus Pflichtverletzungen können versicherte Schadensersatzansprüche sein.
Sofern der Versicherungsnehmer mit seinen Kunden das Vorhandensein von Produkteigenschaften vereinbart, haftet er bei deren Fehlen auch ohne Verschulden. Es kann im Einzelfall fraglich sein, ob es sich dabei um nicht versicherte vertragliche Haftungserweiterungen handelt.

Deliktische Haftung

Das Produktsicherheitsgesetz ProdSG gilt gemäß § 1 Satz 1, „wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.“ Eine Markteinführung ist gemäß § 3 nur dann erlaubt, „wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet“.

Da das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ein Schutzgesetz ist, ist automatisch eine Haftungspflicht nach § 823 (2) BGB gegeben, wenn das Produkt einen Schaden verursacht, der das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen betrifft.

Zur Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten beim Inverkehrbringen von Produkten wurden verschiedene Fehlerbegriffe als Ansatzpunkte für die Haftung entwickelt:

Konstruktionsfehler

Ein Konstruktionsfehler liegt bei einer fehlerhaften technischen Konzeption oder Planung vor, der Fehler haftet in aller Regel einer ganzen Serie an.
Beispiele: Fehlende Sicherheitsvorkehrungen bei Maschinen, Verstoß gegen DIN-Normen, giftige Farben in Spielzeugen.

Fabrikationsfehler

Fabrikationsfehler entstehen während der Herstellung selbst und sind daher üblicherweise nur bei einzelnen Stücken vorzufinden. Beispiele: Schraube im Toast, Bakterien in der Trinkmilch.

Instruktionsfehler

Instruktionsfehler bestehen in mangelhaften Gebrauchsanweisungen oder nicht ausreichender Warnung vor gefahrbringenden Eigenschaften eines ansonsten fehlerfreien Produktes.
Beispiele: Mangelhafte Bedienungsanleitung, Warn- und Hinweispflichten

Produktbeobachtungspflicht

Beobachtungspflicht des Produzenten hinsichtlich bislang nicht bekannter schädlicher Eigenschaften seiner Produkte und daraus entstehender Gefahrenlagen. Zeigen sich Mängel oder Risiken, so muss der Produzent durch geeignete Maßnahmen für künftige gefahrlose Nutzung sorgen (Warnung, ggf. Rückruf).
Beispiele: Produktbeobachtungspflicht für Zubehörprodukte eines fremden Herstellers (faktische Haftung für fremde Produkte), gilt auch für Quasi-Hersteller und Importeure, also unter Umständen auch für Handwerker und onlineshops.

Gefährdungshaftung

Das Produkthaftungsgesetz verpflichtet jeden gewerblichen oder beruflichen Hersteller zum Schadenersatz auch ohne Verschulden, wenn durch einen Produktfehler ein Mensch getötet, verletzt oder eine privaten Zwecken dienende Sache beschädigt wird.
Bei Tod und Körperverletzung ist jeder Betroffene anspruchsberechtigt, während Sachschäden nur von privaten Endverbrauchern geltend gemacht werden können (SB 500 EUR).

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Wer haftet für Schäden durch Produkte?

Über den eigentlichen Produkthersteller hinaus erweitert das Produkthaftungsgesetz die Haftung für fehlerhafte Produkte auf:

Quasi-Hersteller

Quasi-Hersteller ist derjenige, der sich durch Anbringung seines Namens, seines Warenzeichens oder eines anderen Kennzeichens an einem Produkt, welches von einem anderen Hersteller hergestellt wurde, als Hersteller ausgibt und es in den Verkehr bringt.
Obwohl nicht selbst Hersteller, haftet er einem geschädigten Dritten unmittelbar, und kann diesen nicht an den Hersteller verweisen.
Beispiel: Viele Lebensmitteleinzelhandelsketten lassen Eigenmarken fremd herstellen und versehen diese anschließend mit ihrem Namen oder Marke und bringen die Produkte dann in den Verkehr. Haftungsrechtlich gilt dann die Lebensmittelkette als Hersteller.

Assembler

Durch das Zusammenfügen von Einzelteilen, welche von anderen Herstellern hergestellt wurden, wird der Assembler selbst zum Hersteller (einer neuen Sache). Der Assembler ist im eigentlichen Sinne keine Erweiterung des Herstellerbegriffes, da er de facto durch das Zusammensetzen von Einzelteilen ein neues Gesamtprodukt und somit selbst zum Hersteller wird.
Beispiel: Die Fa. XY bezieht Einzelteile von anderen Herstellern und verbaut diese Einzelteile zu Endprodukten, z. B. Computern. Rechtlich gesehen haftet der Assembler für Montage- und Verarbeitungsfehler des Endproduktes.
Ausnahme: Einfache Montagen, die auch von Endverbrauchern durchgeführt werden können, begründen keine Herstellereigenschaft.
Beispiel: Die Fa. ABC bringt vormontierte Fahrräder in einen gebrauchsfertigen Zustand durch Anmontieren der Pedale, Einstellen des Lenkers und des Sattels.

EU-Importeure, wie z. B. Onlineshops und Dropshipping Stores

Wer ein Produkt im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich der EU einführt und in Verkehr bringt, haftet wie ein Hersteller. Importeur i. S. d. Gesetzes ist nur, wer aus Nicht-EU Ländern einführt.
Beispiel: Sie importieren aus China Fahrräder und verkaufen diese in ihrem Ladengeschäft in Hamburg und auch über Ihren onlineshop.
Durch einen Herstellungsfehler entstehen Schadensersatzansprüche bei diversen Käufern. Da den Geschädigten nicht zuzumuten ist, ihre Rechte in China geltend zu machen, haften Sie wie ein Hersteller.

Lieferant

Kann der Hersteller des Produktes nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller (oder Lieferanten) benennt.
Der Lieferant ist meist der Verkäufer. Die Vorschrift schützt den Verbraucher und will der Anonymität der Produkte durch Verschleierung des Herstellers entgegenwirken.
Beispiel: Die Fa. A beliefert die Fa. XY mit Fahrrädern. Nachdem bei den Fahrrädern Herstellungsfehler zu Personen- und Sachschäden geführt haben, werden Schadensersatzansprüche gestellt.
Da der Produkthersteller bzw. Quasi-Hersteller bzw. Importeur nicht feststellbar ist, werden die Ansprüche an den Lieferanten weitergereicht. Sofern der Lieferant nicht binnen eines Monats seinen Vorlieferanten, Hersteller bzw. Importeur benennen kann, haftet er wie ein Hersteller und muss sich mit den Schadensersatzansprüchen auseinander setzen.

Was versichert die erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung?

Die Produkthaftpflicht-Versicherung enthält gegenüber der Deckung, wie sie im Rahmen der klassischen Betriebs-Haftpflichtversicherung geboten wird, eine Reihe von Erweiterungen, die für ein Unternehmen, je nach Produktions- und Tätigkeitsprogramm in unterschiedlichem Ausmaß, eine existenziell wichtige Ergänzung des Versicherungsschutzes bedeuten.

Während die Betriebs-Haftpflichtversicherung die Produkthaftpflichtrisiken für Personen- und Sachschäden abdeckt, umfasst die erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung neben diesen konventionellen Produkthaftpflichtrisiken auch andere Haftungstatbestände sowie reine Vermögensschäden.

Wichtige Deckungsmerkmale der erweiterten Produkthaftpflicht-Versicherung

  • Deckung für „reine“ Vermögensschäden durch die geliegerten Produkte
  • Deckung für das produzierende Gewerbe, d. h. Hersteller und Händler, deren Erzeugnisse nicht Endprodukte sind, sondern einer weiteren gewerblichen/industriellen Tätigkeit unterliegen (z. B. Weiterver- oder -bearbeitung)

Beispiel:
Unser Kunde liefert mangelhafte Erzeugnisse an Dritte mit der Folge, dass die Produkte des Dritten mangelhaft werden. Die Betriebshaftpflicht-Versicherung kommt hierfür nicht auf.

Wer benötigt eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung?

Zielgruppe der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung sind in erster Linie Hersteller und Händler, deren Erzeugnisse nicht Endprodukte sind, sondern einer weiteren gewerblichen/industriellen Weiterverarbeitung oder Weiterbearbeitung unterliegen.

Sie sollten sich folgende Fragen stellen:

  1. Werden unsere Waren an Käufer geliefert, die eine Weiterver- oder -bearbeitung vornehmen?
  2. Werden unsere Waren vom Käufer mit anderen Sachen untrennbar miteinander verbunden, vermischt oder verarbeitet?
  3. Werden unsere Waren vom Käufer in andere Produkte eingebaut, angebracht etc.?
  4. Werden Maschinen hergestellt oder geliefert?
  5. Importieren wir Waren aus Nicht-EU-Ländern?

Sofern eine dieser Fragen bejaht wird, ist der Bedarf für eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung vorhanden.

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Wer braucht eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung und wer braucht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

Mehr Informationen

Deckungsinhalte der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung

Was versichert die erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung?

Welche Bedeutung hat § 439 ABS. 3 BGB und die kaufrechtliche Mängelhaftung für die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung?

Internationale Produkthaftpflichtversicherung

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Absicherung des Rückrufkostenrisikos – Erweitern Sie Ihren Versicherungsschutz

Über eine individuelle Police sind Vermögensschäden versicherbar, wenn ein Rückruf durchgeführt wurde.

Gründe sind festgestellte oder nach objektiven Tatsachen (z. B. Stichprobenbefunde) vermutete Mängel von Erzeugnissen oder aufgrund behördlicher Anordnung zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden.

Versicherbar sind der Fremdrückruf und/oder der Eigenrückruf.

Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?